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Rauchmelder

 

 

 

Die Brandgefahr ist nie zu unterschätzen

Rund 400 Menschen sterben jährlich in Deutschland an Bränden, die Mehrheit davon in Privathaushalten.
 

Tödlich ist bei einem Brand in der Regel nicht das Feuer, sondern der Rauch.

Bereits drei Atemzüge hochgiftigen Brandrauchs können tödlich sein, die Opfer werden im Schlaf bewusstlos und ersticken dann.

Der laute Alarm des Rauchmelders warnt Sie auch im Schlaf rechtzeitig vor der Brandgefahr und gibt Ihnen den nötigen Vorsprung, sich und Ihre Familie in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu alarmieren.

 

Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in Neubauwohnungen und Pflicht zur Nachrüstung von Bestandswohnungen

In Bayern ist ab 1.1.2013 die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen in Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) wie folgt geregelt:
Art. 46 BayBO in der seit 1.1.2013 gültigen Fassung
Wohnungen

(1)  1 Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 2 Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum und, soweit die Wohnungen nicht nur zu ebener Erde liegen, leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mobilitätshilfen erforderlich.

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

(4) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3 Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. 4 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Weitere Infos unter www.rauchmelder-lebensretter.de