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Satzung des Feuerwehrvereins

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Osterhofen e.V. in der Fassung vom 16. November 2019

 

 

  • 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Osterhofen e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Deggendorf eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osterhofen.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das abweichende Wirtschaftsjahr vom 01.11. bis 31.10. des Folgejahres.

 

  • 2  Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Osterhofen insbesondere die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

  • 3  Mitglieder

 

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
  2. ehemalige (passive Mitglieder)
  3. fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder
  5. Mitglieder des Nachwuchses (Nachwuchs)

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Feuerwehranwärter. Personen die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder persönliche Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Vereinsmitglied oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

(3) Zu den Mitgliedern des Nachwuchses zählen alle Kinder und Jugendlichen, die nicht als förderndes Mitglied oder aktives Mitglied dem Verein angehören. Ihr Ziel soll es sein, mit dem erreichen des für den aktiven Dienst geltenden Mindestalters in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen zu werden.

 

  • 4  Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Sie soll ihren Wohnsitz in Osterhofen haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

 

 

  • 5  Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitgliedes
  2. durch Austritt
  3. durch Streichung in der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

  • 6  Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Für den Nachwuchs gelten gesonderte Beiträge.

 

  • 7  Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 8  Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem Schriftführer
  5. dem Kassenwart
  6. dem Kommandanten und seinen Stellvertretern der Freiwilligen Feuerwehr
  7. dem Jugendwart
  8. und zwei Vertrauensleuten soweit sie dem Verein angehören und nicht in die Ziffer 1 bis 5 gewählt werden.

(2) Die unter Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die unter Ziffer 8 genannten 2 Vertrauensleute werden von den Mitgliedern auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Wahl zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf Ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

  • 9  Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. erstellen des Kassenberichtes
  4. verwalten des Vereinsvermögens
  5. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein alleine. Im Innenverhältnis soll der 1. stellv. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 2. stellv. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. stellv. Vorsitzenden Gebrauch machen.

(3) Rechtgeschäfte mit einem Betrag über dreihundert EURO (€) sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand gemäß § 8 Absatz 1 dieser Satzung zugestimmt hat.

 

  • 10  Sitzungen des Vorstandes

 

(1) Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

(2) Über die Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

  • 11  Kassenführung

 

(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – durch die getroffene Regelung zum Innenverhältnis § 9 Abs. 2 erfolgen.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

  • 12  Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in der „Osterhofener Zeitung" einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

  • 13  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied nach § 3 mit vollendetem 12. Lebensjahr sowie Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Zeit und Ort der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

  • 14  Ehrungen

 

(1) An Personen, die sich im Feuerwehrwesen oder auf andere Weise besondere Verdienste erworben haben, kann

  1. das Ehrenzeichen des Vereins in den Stufen Bronze, Silber oder Gold, oder
  2. das Feuerwehr-Zivilehrenzeichen mit Kranz in Silber, oder
  3. die Ehrennadel des Vereins, oder
  4. das Feuerwehr-Zivilehrenzeichen mit Kranz in Gold, oder
  5. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

verliehen werden. Die Verleihungsrichtlinien hierzu regelt die Ehrungsordnung

 

  • 15  Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Osterhofen, 94486 Osterhofen, Stadtplatz 13, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

  • 16  Jugendgruppe

 

(1)Die „Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Osterhofen" führt eine eigene Jugendordnung. Diese ist durch die Jugendgruppe zu beschließen und mit Zustimmung des Vorstandes zu erlassen.

 

  • 17  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt an Stelle der in der Mitgliederversammlung am 27. Dezember 1951 beschlossenen und vom Landratsamt Vilshofen am 08. August 1952 unter Nr. 5536 gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr.: 41 vom 17. Mai 1946 (GVBI. Seite 297) aufsichtsrechtlich genehmigten Satzung.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. November 1983 mit dreiundvierzig zu Null Stimmen beschlossen.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27. Dezember 1951 außer Kraft

Gez.:                                  Gez.:

Rudolf Blechschmid       Alois Dobler

Vorsitzender                     stellv. Vorsitzender

 

In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 06. Februar 1992 wurde die Änderung des § 8 Abs. 1 beschlossen und einstimmig angenommen.

Gez.:                                Gez.:

Alois Dobler                   Heinz Erndl

Vorsitzender                  stellv. Vorsitzender

 

Anlässlich der Jahreshauptversammlung 1997 wurden die §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 14 abgeändert.

Gez.:                   Gez.:

Klaus Heller      Heinz Erndl

Vorsitzender     stellv. Vorsitzender

 

Anlässlich der Jahreshauptversammlung am 13. November 2004 wurde die Änderung des § 9 Abs. 3 einstimmig beschlossen.

Gez.:                   Gez.:

Georg Harass   Heinz Erndl

Vorsitzender     stellv. Vorsitzender

 

Anlässlich der Jahreshauptversammlung am 15. November 2008 wurde die Änderung des § 1 Abs. 3, § 2 Abs.2, § 9 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 einstimmig beschlossen.

Gez.:                               Gez.:

Josef Schneidhuber    Heinz Erndl

Vorsitzender                 stellv. Vorsitzender

 

Anlässlich der Jahreshauptversammlung am 19. November 2011 wurde die Änderung des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs.1, § 6 Abs. 1 und § 13 Abs. 2, § 16 neu,§ 17  einstimmig beschlossen.

Gez.:                               Gez.:

Josef Schneidhuber    Helmut Saller

Vorsitzender                 stellv. Vorsitzender

 

Anlässlich der Jahreshauptversammlung am 15. November 2014 wurden die Änderungen des § 8 Abs. 2 und infolgedessen der § 9 Abs. 2; § 10 Abs. 1; § 11 Abs. 2; § 12 Abs. 3; § 13 Abs. 1 und 4 mit 1 Gegenstimme, 1 Enthaltung und 69 Ja-Stimmen beschlossen.

Gez.:                                                 Gez.:                                                 Gez.:

Leopold Schmid                             Helmut Saller                                 Alexander Gerstl

Vorsitzender                                   1. stellv. Vorsitzender                   2. stellv. Vorsitzender

 

 

 

 

Anlässlich der Jahreshauptversammlung am 16. November 2019 wurden die Änderungen des § 8 Abs. 6 und infolgedessen der § 10 Abs. 1 einstimmig beschlossen. Ebenso wurde die Änderung des § 14 Abs. 1 einstim-mig beschlossen.

 

 

 

Leopold Schmid                             Helmut Saller                                 Stefan Baumgartner

Vorsitzender                                   1. stellv. Vorsitzender                   2. stellv. Vorsitzender